Als Geschädigter in Stuttgart, Esslingen, Göppingen, Reutlingen und Tübingen haben Sie das Recht, einen eigenen, freien und unabhängigen Kfz Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Kfz Gutachter beauftragt wurde. Die Kosten für ein Sachverständigen Gutachten sind erstattungspflichtig und müssen in der Regel von der regulierenden Versicherung getragen werden!
Aufgrund der Schadenminderungspflicht sollte ein Schadengutachten erst ab einer Schadenhöhe von ca. EUR 750,00 (Bagatellschadengrenze) erstellt werden. Unterhalb dieser Grenze ist ein Kostenvoranschlag ausreichend. Einem Laien ist es jedoch kaum möglich zu beurteilen, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.
Wir empfehlen daher immer einen Kfz Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe zu beauftragen. Sollte dabei festgestellt werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt, so wird der Kfz-Sachverständige auch nur einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Kosten hierfür können ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.
Im Falle eines Haftpflichtschadens Nürtingen hat der Geschädigte, bei entsprechenden Voraussetzungen, einen Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs.
Dieser beinhaltet entweder die Reparaturkosten, welche maximal 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen dürfen, oder, im Fall eines Totalschadens, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (verbleibender Wert des beschädigten Fahrzeugs). Der Geschädigte hat in solch einem Fall die Freiheit zu entscheiden, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder mittels einer fiktiven Abrechnung erfolgt. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten auf Basis des erstellten Gutachtens erstattet werden können. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Abrechnung der Schadensumme eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Wenn Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur in Stuttgart Wangen an Wert verliert, kann die Versicherung dazu verpflichtet werden den anfallenden Verlustbetrag zu ersetzen. Dabei müssen Faktoren wie erforderliche Reparaturkosten, Altschäden, Reparaturart, Neupreis, Fahrzeugalter, Laufleistung, Wiederbeschaffungs- / Veräußerungswert, Erhaltungszustand sowie die aktuelle Marktlage des Fahrzeuges berücksichtigt werden.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe der anfallenden Wertminderung ermittelt der beauftragte Kfz-Sachverständige. Es liegt auf der Hand, dass ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter auf diesen Punkt ganz gerne verzichtet!!!
Als Geschädigter haben Sie für die nachgewiesene Dauer der Reparatur oder im Falle eines Totalschadens für die Dauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs, zumeist einen Anspruch auf einen Leihwagen bzw. bei Verzicht auf einen Mietwagen eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Fahrzeuges sowie der Wiederbeschaffungsdauer bzw. der Reparaturdauer. Diese wird von dem beauftragten Sachverständigen festgesetzt.
Für eine rechtliche Beratung sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, die Gebühren hierfür muss in aller Regel die gegnerische Versicherung tragen. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte und achten Sie auf eine vollständige und nicht nur eine schnelle Schadenregulierung.
Denn neben dem eigentlichen Schaden können durch einen Unfall diverse weitere Ersatzansprüche entstehen:
- An- und Abmeldekosten
- Abschleppkosten
- Umbaukosten
- Reparaturbestätigungskosten
- Schmerzensgeld
- Arbeitsausfall
- Arztkosten
- Bergungskosten
- Aufwandspauschale
- Entsorgungskosten
- Gerichtskosten
- Transportkosten
Der Sachverständige, auf
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