(1) Grundlage der Honorarberechnung ist die BVSK-Honorarbefragung (aktuelle Fassung), insbesondere die dort dargestellten Honorarkorridore (HB III / HB V), sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach Schadenhöhe, Aufwand und Art des Gutachtens.
(1) Das Grundhonorar wird in Abhängigkeit der Schadenhöhe (Reparaturkosten netto bzw. Wiederbeschaffungswert im Totalschadenfall) berechnet.
(2) Maßgeblich ist der übliche BVSK-Honorarkorridor.
(3) Bei Sonderfahrzeugen, Oldtimern, Nutzfahrzeugen oder technischen Sondergutachten kann ein gesondertes Honorar vereinbart werden.
Zusätzlich zum Grundhonorar werden folgende Nebenkosten berechnet:
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder marktüblichen / BVSK-orientierten Sätzen.
(1) Sämtliche im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag stehende Korrespondenz und Kommunikation mit Dritten, insbesondere mit Versicherungen, Gerichten, Rechtsanwälten, Staatsanwaltschaften sowie Behörden (einschließlich Finanzbehörden), ist Bestandteil der Sachverständigentätigkeit.
(2) Hierunter fallen insbesondere organisatorische und sachliche Rückfragen, die zur Erstellung und Abwicklung des Gutachtens erforderlich sind.
(3) Ein darüber hinausgehender Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Stellungnahmen, Ergänzungen, Nachträge, wiederholte Auskünfte, Sonderauswertungen oder vertiefte schriftliche bzw. telefonische Kommunikation, wird nach dem vereinbarten Stundensatz auf Basis der BVSK-orientierten Honorarstruktur gesondert berechnet.
(4) Dies gilt auch für Korrespondenz, die nicht unmittelbar zur erstmaligen Gutachtenerstellung oder Abwicklung erforderlich ist oder über den ursprünglichen Auftrag hinausgeht.
(1) Nicht im Grundhonorar enthalten sind insbesondere:
(2) Diese Leistungen werden nach Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
(1) Der Sachverständige erstellt Gutachten zur Schadenfeststellung bei Haftpflicht- und Kaskoschäden.
(2) Grundlage ist der am Fahrzeug feststellbare Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung.
(1) Die Ermittlung erfolgt nach anerkannten Methoden und Marktdaten.
(2) Es wird keine Gewähr für zukünftige Marktpreisentwicklungen übernommen.
(1) Der Sachverständige ist berechtigt, Fotos, Videos und sonstige Dokumentationen zu erstellen.
(2) Nutzungsrechte verbleiben beim Sachverständigen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Vertrag kann auch elektronisch zustande kommen.
(2) Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben.
(1) Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber dem regulierungspflichtigen Dritten (insbesondere Versicherungen) erfüllungshalber an den Sachverständigen ab.
(2) Der Sachverständige nimmt die Abtretung an.
(3) Die persönliche Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt.
(1) Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Haftung für Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
(1) Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Es gilt die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
Unterlagen können im Rahmen gesetzlicher Fristen aufbewahrt werden.
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Sachverständigenbüros.
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.
Fundierte persönliche
Qualifikationen und die
Zerrtifizierung durch den
BSVK gemäß
DIN EN ISO / IEC 17024
stehen für fachliche
Kompetenz dieses
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Die Unabhängigkeit
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